Ein Gerüstteil stürzt auf das Nachbarauto, ein Wasserschaden zerstört die frisch eingebaute Küche, ein Passant verunfallt an der ungesicherten Baugrube: Bauprojekte produzieren Risiken, die mit dem Werkvertrag nichts zu tun haben und trotzdem beim Bauherrn landen können. Die Versicherungsfrage wird gleichwohl regelmässig mit einem Satz erledigt — «der Unternehmer ist ja versichert». Das stimmt oft. Es hilft nur nicht immer dem Bauherrn.
Warum der Bauherr haftet, obwohl andere bauen
Der rechtliche Ausgangspunkt ist unbequem: Gemäss Art. 58 Abs. 1 OR hat der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes den Schaden zu ersetzen, den diese infolge fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder mangelhafter Unterhaltung verursachen. Diese Werkeigentümerhaftung ist eine Kausalhaftung — sie setzt kein Verschulden voraus. Dass der Eigentümer nach Art. 58 Abs. 2 OR auf die Verantwortlichen zurückgreifen kann, ist ein Trost mit Bedingungen: Der Rückgriff setzt voraus, dass der Verantwortliche greifbar und zahlungsfähig ist. Gegenüber dem Geschädigten steht zunächst der Eigentümer in der Pflicht. Dazu kommen während der Bauphase Gefährdungen, die vom Grundstück selbst ausgehen — die klassische Domäne der Bauherrenhaftpflicht.
Die drei Policen — und was sie wirklich decken
Die Bauherrenhaftpflichtversicherung deckt Personen- und Sachschäden Dritter, für die der Bauherr aus dem Bauvorhaben haftbar gemacht wird — der Riss im Nachbarhaus wegen der Baugrube, der verletzte Passant. Die Bauwesenversicherung schützt das entstehende Werk selbst: unvorhergesehene Beschädigungen am Bau während der Erstellung, vom Sturmschaden am Rohbau bis zum Vandalismus. Die Betriebshaftpflicht des Unternehmers schliesslich deckt Schäden, die der Unternehmer Dritten zufügt — sie gehört ihm, nicht dem Bauherrn, und sie deckt weder die Haftung des Bauherrn noch Schäden am Werk, die der Unternehmer als Mängel ohnehin selbst vertreten muss.
Die verbreitetste Lücke liegt in der Überschätzung der Unternehmerdeckung: Sie nützt dem Bauherrn nur, soweit der Unternehmer haftet, versichert ist und die Deckungssumme reicht. Fällt eines der drei Glieder — Konkurs, Deckungsausschluss, ausgeschöpfte Summe —, steht der Bauherr wieder am Anfang von Art. 58 OR.
Umbau: das unterschätzte Sonderrisiko
Beim Umbau und bei der Sanierung im Bestand verschärft sich die Lage. Erstens haftet der Eigentümer für das bestehende Werk bereits — die Baustelle erhöht das Risiko, das Art. 58 OR ihm zuweist. Zweitens sind Schäden am Bestand durch die Bauarbeiten ein klassischer Streitfall zwischen den Deckungen: Die Bauwesenversicherung deckt das neue Werk, die Unternehmerhaftpflicht bestreitet die Kausalität, die Gebäudeversicherung verweist auf die Baustelle. Wer im Bestand baut, sollte die Schnittstelle zwischen Gebäudeversicherung, Bauwesenpolice und Haftpflichtdeckungen vor Baubeginn klären lassen — nachher klärt sie ein Gericht.
Was in den Werkvertrag gehört
Versicherungsschutz ist auch Vertragsgestaltung. In den Werkvertrag gehören: der Nachweis der Betriebshaftpflicht des Unternehmers mit angemessener Deckungssumme, die Pflicht, den Nachweis auf Verlangen zu erneuern, die Regelung, wer die Bauwesenversicherung abschliesst und deren Selbstbehalt trägt, und bei Arbeitsgemeinschaften die Klärung, wessen Police im Schadenfall vorgeht. Ein Unternehmer, der den Versicherungsnachweis nicht liefern kann oder will, beantwortet damit eine Frage, die man besser vor der Vergabe gestellt hat.
Die Prüfung, die eine Stunde kostet
Vor Baubeginn gehören vier Fragen beantwortet: Welche Haftungsrisiken bestehen aus dem Projekt — inklusive Nachbarschaft, Baugrube, Bestand? Welche Police deckt welches Risiko, mit welcher Summe und welchem Selbstbehalt? Wo überschneiden sich Deckungen, wo klaffen Lücken? Und: Sind die Prämienkosten im Budget? Die Antworten kosten eine Stunde mit einem Fachmann. Die Lücke, die niemand gesucht hat, kostet im Schadenfall das Vielfache des ganzen Versicherungsbudgets.